Setzen Sie KI-generierte Bilder, Texte oder einen Chatbot in Ihrem Unternehmen ein? Artikel 50 verpflichtet Sie nicht dazu, jeden KI-Output zu kennzeichnen — sondern nur vier klar umrissene Fälle. Dieses Cheat-Sheet zeigt, welche das sind.
Artikel 50 unterscheidet zwei Rollen: Anbieter (wer ein KI-System bereitstellt) und Betreiber (wer es einsetzt) — als Unternehmen, das KI-Tools nutzt, sind Sie in den meisten Fällen Betreiber. Vier Pflichten sind relevant:
Jedes System, das direkt mit Menschen interagiert, muss erkennen lassen, dass eine Maschine antwortet.
Ausnahme: Es ist aus Sicht einer verständigen Person ohnehin offensichtlich.
Für Ihr Unternehmen: Setzen Sie einen Chatbot oder Voice-Agenten auf Ihrer Website oder am Telefon ein, werden Sie selbst zum Anbieter. Der Hinweis muss in die erste Nachricht oder die erste Ansage, nicht in den Footer.
Wer ein generatives System anbietet, muss dessen Ausgaben technisch als künstlich erzeugt markieren, etwa per Wasserzeichen oder Metadaten.
Ausnahme: Reine Assistenzfunktion bei Standardbearbeitung oder wenn die Eingabedaten nicht wesentlich verändert werden.
Für Ihr Unternehmen: Diese Pflicht trifft die Anbieter der KI-Tools, nicht Sie als Nutzer. Relevant wird sie erst, wenn Sie selbst ein generatives Tool oder eine White-Label-Lösung an Dritte weitergeben.
Wer Systeme zur Emotionserkennung oder biometrischen Kategorisierung einsetzt, muss die betroffenen Personen darüber informieren.
Zusätzlich: Die DSGVO gilt daneben in vollem Umfang, mit eigener Rechtsgrundlage und eigener Information.
Für Ihr Unternehmen: Für die meisten Betriebe irrelevant. Relevant wird es bei Bewerber-Screening per Video, Emotionsanalyse im Kundenservice oder Kamerasystemen in der Fertigung.
Bild, Ton und Video, das echt wirkt, muss als künstlich erzeugt offengelegt werden. Text nur dann, wenn er die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informiert.
Ausnahme Text: Menschliche Prüfung plus benannte redaktionelle Verantwortung. Damit fällt normaler Unternehmenstext praktisch immer heraus.
Ausnahme Kunst: Bei künstlerischen, satirischen oder fiktionalen Werken muss die Offenlegung nur so erfolgen, dass die Darbietung nicht beeinträchtigt wird.
Für Ihr Unternehmen: Das ist der Punkt, der in der Praxis am meisten Aufwand macht — Details im nächsten Abschnitt.
Form der Kennzeichnung: klar, erkennbar, unterscheidbar und barrierefrei, spätestens bei der ersten Interaktion oder beim ersten Kontakt mit dem Inhalt. Ein Satz in der Datenschutzerklärung oder im Impressum erfüllt das nicht. Für Bild und Video stellt die EU-Kommission ein offizielles Icon-Set zum Download bereit, in drei Varianten für vollständig generiert, teilweise verändert und allgemein KI-beteiligt. Die Nutzung ist freiwillig und ersetzt die Prüfung nicht, spart aber die Diskussion über das Design. Offizielles Icon-Set der EU-Kommission
Pflicht 1 (Bot-Kennzeichnung) hat eine Ausnahme: Ist die KI-Nutzung ohnehin offensichtlich, entfällt der Hinweis. Drei Kriterien entscheiden:
Maßstab ist der durchschnittliche Nutzer Ihrer Zielgruppe, nicht der technikaffine Frühnutzer.
Es muss sich von selbst ergeben. „Hätte man erkennen können" reicht ausdrücklich nicht.
Maßgeblich ist der erste Kontakt. Wer es erst nach drei Nachrichten merkt, war nicht informiert.
Gemeinsamer Nenner: Der Nutzer hat die KI selbst und bewusst aufgerufen.
ChatGPT, Claude, Gemini. Die Marke ist die KI. Niemand vermutet dort einen Menschen am anderen Ende.
Ein Button „Mit KI zusammenfassen" oder „KI-Vorschlag erzeugen" in Ihrer Software. Der Nutzer löst die Interaktion aus und weiß, was er auslöst.
Copilot in Word, Vorschlagstexte im CRM, Autovervollständigung im Mailclient. Als KI-Feature vermarktet und vom Nutzer eingeschaltet.
Ein Widget mit der Überschrift „KI-Assistent". Damit ist die Pflicht ohnehin schon erfüllt, Sie brauchen die Ausnahme gar nicht mehr.
Gemeinsamer Nenner: Die Interaktion wird zum Nutzer hin ausgespielt, oder das Design suggeriert aktiv einen Menschen.
„Hi, ich bin Lisa aus dem Kundenservice" mit Portraitfoto. Je menschlicher das Design, desto sicherer zerstören Sie die Offensichtlichkeit selbst.
Am Telefon erwartet jeder einen Menschen. Bei natürlich klingender Stimme mit Füllwörtern und Atempausen ist gar nichts offensichtlich.
WhatsApp, SMS, E-Mail, LinkedIn-Nachrichten, Kommentarantworten. Der Kanal signalisiert Mensch.
„Support" oder „Wir sind für Sie da". Kunden haben gelernt, dass dahinter Menschen sitzen.
Bot startet, Mensch übernimmt, nachts antwortet wieder der Bot. Jeder Rollenwechsel muss erkennbar sein.
Langjährige Bestandskunden, Behördenkontakte, klassisches Handwerk. Was im Tech-Umfeld offensichtlich ist, ist es dort nicht.
Die Beweislast liegt bei Ihnen: Kommt eine Beschwerde, müssen Sie erklären, warum es offensichtlich war. „Ich fand, das ist klar" ist kein Argument. Faustregel: Die Ausnahme trägt nur, wenn der Nutzer die KI aktiv aufgerufen hat. Alles, was zum Nutzer hin ausgespielt wird, ist nie offensichtlich.
Der Digital Omnibus hat die Hochrisiko-Pflichten der KI-Verordnung nach hinten verschoben — Artikel 50 war davon fast vollständig ausgenommen. Kennzeichnen ohne Diskussion, kein Thema, oder Grauzone: so sortieren sich die häufigsten Fälle.
Kennzeichnen, ohne Diskussion — realistische Abbildung von Personen, Orten, Gegenständen oder Ereignissen, die so nicht stattgefunden hat. Maßstab ist die Wirkung beim Betrachter, nicht Ihre Absicht.
Ein Video-Klon spricht Text, den die Person nie gesagt hat. Klassischer Deepfake. Zusätzlich brauchen Sie die schriftliche Einwilligung der Person, unabhängig von der KI-Verordnung.
Auch Audio zählt. Eine geklonte Stimme, die nach der echten Person klingt, ist offenlegungspflichtig.
Kundenstimmen, die es nie gab. Das ist neben der Kennzeichnungspflicht auch glatte Irreführung. Finger weg, nicht nur kennzeichnen.
Die generierte Baugruppe, die generierte Maschine, das generierte Werkstück. Erfasst sind ausdrücklich auch Gegenstände, nicht nur Personen.
Ein echt wirkendes Foto eines Standorts, der so nie existiert hat. Wirkt wie Dokumentation, ist aber Fiktion.
Personen in ein Eventfoto montieren, das Publikum vergrößern, ein Logo auf ein fremdes Gebäude setzen. Nicht die Bearbeitung an sich, sondern die Veränderung der Aussage ist der Auslöser.
Sie auf einer Messebühne vor tausend Leuten, Sie neben einer Maschine, die Sie nie gebaut haben. Dass es Ihre eigene Person ist, hilft nicht: die Einwilligung löst das Persönlichkeitsrecht, nicht die Kennzeichnungspflicht.
Das generierte Foto von Ihnen mit Urkunde, Award oder vollem Messestand. Neben Artikel 50 ist das in der Werbung zusätzlich als Irreführung angreifbar.
Kein Deepfake, aber die erste der vier Pflichten. Der Hinweis gehört sichtbar in die erste Nachricht oder die erste Sekunde des Anrufs.
Keine Kennzeichnung nötig — hier wird entweder kein Realitätsanspruch erweckt, ein Mensch prüft und verantwortet den Inhalt, oder die KI hat nur assistiert.
Kein Thema von öffentlichem Interesse im Sinne der Norm, und selbst dann greift die redaktionelle Ausnahme, sobald ein Mensch prüft und verantwortet.
Geschäftliche Dokumente sind keine Veröffentlichung zur Information der Öffentlichkeit.
Erkennbar gestaltete Bildsprache erweckt keinen Anschein einer echten Aufnahme. Kein Deepfake, keine Pflicht.
Upscaling, Freisteller, Farbkorrektur, Rauschentfernung, Schnitt, Untertitel. Die Aussage des Materials bleibt unverändert.
Internes Arbeitsergebnis. Die Aufzeichnung selbst braucht natürlich Einwilligung, das ist aber Datenschutz, nicht Artikel 50.
Nichts davon wird veröffentlicht. Ohne Veröffentlichung keine Offenlegungspflicht.
Comicstil, Cutout auf Farbfläche, Text und Pfeile drumherum. Niemand hält das für eine Aufnahme.
Hintergrund freistellen, Licht korrigieren, Hochskalieren. Die Aussage des Bildes bleibt unverändert, es ist weiter Ihr echtes Foto.
Ohne beruflichen Kontext sind Sie gar nicht Betreiber im Sinne der Verordnung.
Ungeklärt, im Zweifel kennzeichnen — hier gibt es weder gefestigte Rechtsprechung noch behördliche Praxis. Ein kleines Label kostet nichts, eine Abmahnung schon.
Die generische Werkshalle, die generische Baustelle. Kein realer Ort, aber fotorealistisch. Praxisregel: bei Fotorealismus kennzeichnen.
Sobald der Eindruck entsteht, das sei Ihr Team, ist es irreführend. Als reines Stimmungsbild vertretbar, aber angreifbar.
Ein fotorealistisches Rendering eines Serienprodukts ist Branchenstandard und war es vor KI auch schon. Solange der Kunde exakt dieses Produkt bekommt, eher unkritisch.
Hier kann öffentliches Interesse bejaht werden. Die Lösung ist einfach: einen Menschen als Autor benennen, der den Text tatsächlich geprüft hat.
Ein Studioportrait von Ihnen, das kein Fotograf je aufgenommen hat. Vertretbar, solange Sie realistisch aussehen. Sobald Alter oder Statur sichtbar geschönt sind, kippt es ins Werberecht.
Der generierte Freisteller aus dem Messeauftritt, den Sie tatsächlich hatten. Synthetisch ist die Herkunft der Pixel, nicht der Sachverhalt. Der einfachere Weg bleibt ein echter Frame plus Upscaling — komplett pflichtfrei.
Sie fotorealistisch vor neutralem Studiohintergrund. Keine erfundene Szene, aber auch keine echte Aufnahme. Praxisregel bleibt: bei Fotorealismus lieber kennzeichnen.
Drei Dinge gelten unabhängig davon: Bild und Stimme realer Personen brauchen immer eine Einwilligung, auch ohne KI-Verordnung. Intime Deepfakes ohne ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person sind ab dem 2. Dezember 2026 komplett verboten, nicht nur kennzeichnungspflichtig. Und Plattformen wie LinkedIn oder YouTube verlangen bei realistisch wirkenden synthetischen Inhalten oft eine eigene Angabe im Upload — unabhängig davon, wie Sie die Rechtsfrage bewerten. Erst Plattformregel prüfen, die ist meist strenger als das Gesetz.
Der Digital Omnibus hat die Hochrisiko-Pflichten nach hinten geschoben. Artikel 50 war davon fast vollständig ausgenommen.
Artikel 50 gilt vollständig. Chatbot-Hinweis, Deepfake-Offenlegung, Biometrie-Information. Keine Übergangsfrist.
Nachfrist nur für die maschinenlesbare Markierung durch Anbieter generativer Systeme, und auch nur für Systeme, die vorher schon am Markt waren.
Erst dann greifen die Hochrisiko-Pflichten aus Anhang III. Für Ihr Tagesgeschäft meist irrelevant.
Drei Konsequenzen, wenn eine Kennzeichnung fehlt — und wie wahrscheinlich sie jeweils sind.
Zentrale Marktüberwachung ist die Bundesnetzagentur. Es gibt keine anlasslose Kontrolle, Verfahren starten praktisch nur nach Beschwerde. Erste Reaktion ist meist eine Aufforderung zur Abhilfe, nicht das Bußgeld. Für kleine und mittlere Unternehmen gilt zudem der jeweils niedrigere der beiden Werte.
Das ist der realistische Schadensfall. Ein nicht gekennzeichnetes, echt wirkendes KI-Bild ist auch ohne Artikel 50 als Irreführung angreifbar. Folge sind Abmahnkosten, eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe und im Eskalationsfall eine einstweilige Verfügung. Das passiert in Wochen, nicht in Jahren.
LinkedIn, Meta, YouTube und TikTok haben eigene Regeln für synthetische Medien, die teils weiter gehen als das Gesetz. Sanktioniert wird nicht mit Geld, sondern mit Reichweitenverlust oder Accountmaßnahmen. Das trifft operativ härter und schneller als jede Behörde.
Wer veröffentlicht, haftet: Postet Ihr Vertrieb oder Marketing das Material, haften Sie als Unternehmen. Beauftragen Sie eine Agentur damit, regeln Sie im Vertrag, wer kennzeichnet und wer im Fall einer Abmahnung freistellt.
Ein typisches Szenario aus dem Maschinenbau-Alltag: Sie wollen ein Bild für einen LinkedIn-Post — Ihre Geschäftsführung vor einer neu entwickelten Sondermaschine, dazu ein KI-generiertes Hintergrundmotiv, das die Innovationskraft unterstreicht.
Echtes Bild, nur hochskaliert und geschärft. Reine Assistenzbearbeitung, die Aussage bleibt unverändert. Keine Pflicht.
Erkennbar abstrakt, keine identifizierbare reale Person, kein behauptetes Ereignis. Keine Pflicht.
Das kritische Element. Es zeigt eine reale, identifizierbare Person in einer realistisch wirkenden Aufnahmesituation. Entscheidend ist eine einzige Frage: Hat die Aufnahme so stattgefunden? Wenn ja, fehlt der Täuschungsgehalt. Wenn nein, ist es ein Deepfake im Kernbereich der Norm.
Kein Thema der KI-Verordnung, sondern Markenrecht. Als Hinweis auf das behandelte Thema zulässig, solange kein Eindruck von Partnerschaft oder Autorisierung entsteht.
Das Bild ist in dieser Form verwendbar, wenn die Aufnahmesituation tatsächlich stattgefunden hat — also die Geschäftsführung wirklich vor der Maschine stand. Zwei Bedingungen bleiben: Das Portrait muss zeigen, wie die Person wirklich aussieht, sonst kippt es ins Werberecht. Der einfachste Weg, das Thema ganz loszuwerden: ein echter Frame aus einem vorhandenen Foto plus Upscaling — komplett pflichtfrei.
Gab es die Szene so, ist das Bild unkritisch, egal wie viel davon generiert wurde. Gab es sie nicht, hilft auch die eigene Einwilligung nicht.
Drei Fragen, ein Ergebnis.
Immer zusätzlich prüfen, unabhängig vom Ergebnis: Zeigt das Motiv eine reale Person, brauchen Sie deren Einwilligung. Ist ein fremdes Logo im Bild, ist das Markenrecht, nicht die KI-Verordnung. Sind Sie selbst abgebildet, muss das Bild Ihrem echten Aussehen entsprechen, sonst wird aus Compliance ein Werberechtsthema. Und die Plattformregel von LinkedIn, YouTube oder Meta ist oft strenger als das Gesetz.
Bots sagen, dass sie Bots sind. Bilder, Videos und Stimmen bekommen ein Label, wenn sie eine Situation behaupten, die es nicht gab. Für Texte reicht ein Mensch, der prüft und seinen Namen darunter setzt. Wer das sauber macht, ist beim gesetzlichen Minimum und muss keine Panikprozesse aufbauen.
Haftungsausschluss: Dieses Cheat-Sheet ist keine Rechtsberatung, sondern eine pragmatische Einordnung aus der Praxis. Es ersetzt keine anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Einzelfalls. Zu Artikel 50 gibt es bislang keine Gerichtsurteile und keine gefestigte Behördenpraxis, viele Fragen sind offen und die Bewertung kann sich mit den ersten Entscheidungen ändern. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte. Im Zweifel und bei allem, was über Standardfälle hinausgeht, ziehen Sie eine spezialisierte Kanzlei hinzu. Das gilt besonders bei Deepfakes realer Personen, bei Stimmklonen und bei allem, was in der Werbung mit konkreten Aussagen über Dritte zu tun hat.
Im kostenlosen Analysegespräch schauen wir uns Ihren konkreten KI-Einsatz an — und was daraus an Kennzeichnungspflichten folgt.
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